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Gemeinsamer sachlicher Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Zell im Wiesental/Häg-Ehrsberg und der Gemeinde Kleines Wiesental.

Das Landratsamt – Baurechtsamt – hat den am 07.11.2016 vom Gemeinsamen Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Zell im Wiesental/Häg-Ehrsberg und am 26.10.2016 vom Gemeinderat der Gemeinde Kleines Wiesental beschlossenen gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen am 14.03.2017 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird der gemeinsame sachliche Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen für das Gebiet der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Zell im Wiesental/Häg-Ehrsberg und der Gemeinde Kleines Wiesental rechtswirksam.

Für den räumlichen Geltungsbereich des gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ist der Lageplan maßgebend.

Planzeichnung 170329 1

Jedermann kann den gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen  einschl. aller dazugehörenden Unterlagen, insbesondere den Erläuterungsbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Zell im Wiesental (1.OG links) , Constanze-Weber-Gasse 4, 79669 Zell im Wiesental, im Rathaus der Gemeinde Häg-Ehrsberg, Rathausstr. 27, 79685 Häg-Ehrsberg und im Rathaus der Gemeinde Kleines Wiesental, Tegernauer Ortsstr. 9, 79692 Kleines Wiesental einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden demnach unbeachtlich, wenn
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Zell im Wiesental/Häg-Ehrsberg oder der Gemeinde Kleines Wiesental geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der gemeinsame sachliche Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen – sofern dieser unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen  verletzt worden sind,

2.    der Bürgermeister der Gemeinde Kleines Wiesental oder der Vorsitzende der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Zell im Wiesental/Gemeinde Häg-Ehrsberg den Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzeswidrigkeiten widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Zell im Wiesental/Häg-Ehrsberg oder der Gemeinde Kleines Wiesental unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Zell im Wiesental, den 03.04.2017
gez. Rudolf Rümmele, Bürgermeister
Vorsitzender der VVG Zell i.W./Häg-Ehrsberg